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   FG Rheinland-Pfalz, 23.05.1989 - 2 K 81/88   

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https://dejure.org/1989,23892
FG Rheinland-Pfalz, 23.05.1989 - 2 K 81/88 (https://dejure.org/1989,23892)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 23.05.1989 - 2 K 81/88 (https://dejure.org/1989,23892)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 23. Mai 1989 - 2 K 81/88 (https://dejure.org/1989,23892)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • EFG 1990, 171
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 19.08.1988 - VI R 69/85

    Kosten eines Durchgangszimmers ausnahmsweise als Aufwendungen für ein häusliches

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 23.05.1989 - 2 K 81/88
    Die Frage, ob ein Raum so gut wie ausschließlich beruflich genutzt wird und deshalb als Arbeitszimmer anzuerkennen ist, stellt sich für den Raum als ganzen (vgl. BFH-Urteil vom 19. August 1988 - VI R 69/85 BStBl II 1988, 1000 unter Hinweis auf den nicht zur Veröffentlichung bestimmten Teil des Urteils vom 28. Oktober 1977 VI R 194/78).

    Diese Rechtsprechung, wonach es für die steuerliche Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für das Arbeitszimmer unschädlich sein kann, wenn es durchquert wird, um in private Räume zu gelangen (vgl. BFH BStBl II 1988, 1000 [BFH 19.08.1988 - VI R 69/85] ; FG Berlin EFG 1987, 80; FG Hamburg EFG 1987, 20; 1987, 241 und 1987, 242) oder wenn das Arbeitszimmer als sog. gefangenes Zimmer keinen eigenen Zugang zum Flur hat (FG Rheinland-Pfalz EFG 1985, 343) ist auf den Streitfall nicht übertragbar.

  • BFH, 26.04.1985 - VI R 68/82

    Zu den Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung eines häuslichen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 23.05.1989 - 2 K 81/88
    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können deshalb nur dann als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG anerkannt werden, wenn eine Benutzung als Wohnraum so gut wie ausgeschlossen ist (st. Rspr. BFH-Urteil vom 26. April 1985 VI R 68/82 , BStBl II 1985, 467).
  • BFH, 17.09.1982 - VI R 194/78
    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 23.05.1989 - 2 K 81/88
    Die Frage, ob ein Raum so gut wie ausschließlich beruflich genutzt wird und deshalb als Arbeitszimmer anzuerkennen ist, stellt sich für den Raum als ganzen (vgl. BFH-Urteil vom 19. August 1988 - VI R 69/85 BStBl II 1988, 1000 unter Hinweis auf den nicht zur Veröffentlichung bestimmten Teil des Urteils vom 28. Oktober 1977 VI R 194/78).
  • BFH, 06.12.1991 - VI R 101/87

    Eine zum Wohnzimmer hin offene Galerie kann mangels räumlicher Trennung vom

    Zutreffend ist ferner in der Rechtsprechung der FG darauf abgestellt worden, daß bei einem nicht räumlich abgeschlossenen Zimmer die steuerliche Berücksichtigung zu versagen ist, wenn in einem ansonsten privat genutzten Raum eine Arbeitsecke eingerichtet oder der Arbeitsbereich durch einen Raumteiler abgetrennt ist (vgl. z. B. Urteile des FG Nürnberg vom 7. Mai 1969 V 31/66, EFG 1969, 585, und des FG Rheinland-Pfalz vom 23. Mai 1989 2 K 81/88, EFG 1990, 171).
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